Garantiezinsänderung 2014/2015 für Rentenversicherung Sofortrente

Garantiezins Sofortrente

Garantiezinsänderung 2014/2015 für Rentenversicherung Sofortrente

Zum 01.01.2015 müssen alle deutschen Lebensversicherer den Höchstrechnungszins für die Sofortrente und andere Rentenversicherungen von 1,75 % auf 1,25 % absenken.

Bei Abschluss in 2014 ist eine bis zu 20 % höhere garantierte Rente möglich. Änderungen ergeben sich auch in der Berufsunfähigkeits-, Existenz-, Pflege- und Risikolebens­versicherung.

Garantiezins für die Sofortrente sinkt ab 01.01.2015 auf 1,25% für alle neuenVerträge

Was ist der Garantiezins?

Von den Beiträgen der Kunden werden zunächst die mit dem Abschluss des Vertrags verbundenen Kosten, die Verwaltungskosten und die Beitragsteile für den Versicherungs­schutz abgezogen. Es verbleibt der so genannte Sparbeitrag. Die Sparbeiträge werden angesammelt und mit dem Rechnungszins verzinst: Sie bilden die garantierte Erlebensfallleistung.

Der Rechnungszins ist für die gesamte Vertragslaufzeit garantiert; daher spricht man auch vom Garantiezins. Um diese Garantie auch über Vertragslaufzeiten von mehreren Jahrzehnten sicherstellen zu können, wird er – gemessen am Kapitalmarkt­niveau – vorsichtig bemessen; der Versicherer wird in der Regel also einen höheren Zins erwirtschaften. Dieser zusätzliche Ertrag wird im Rahmen der Überschuss­beteiligung fast vollständig ausgeschüttet. Seine Höhe ist im Gegensatz zum Rechnungszins allerdings nicht garantiert.

Wer legt den Garantiezins fest?

Die rechtliche Grundlage für die Festlegung des Höchstrechnungszinses ist § 65 Abs. 1 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz).
Darin wird festgelegt:

Das Bundesministerium der Finanzen legt den Garantiezins (durch eine Rechtsverordnung) fest.

Dabei ist es nicht völlig frei, sondern muss ausgehen “vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, wobei der jeweilige Höchstwert nicht mehr als 60 vom Hundert betragen darf; […]”.

In der Praxis wird der Garantiezins vom Finanzministerium durch die so genannte Deckungs­rückstellungs­verordnung festgelegt. Dabei folgt das BMF keiner festen “Rechenformel” für die genaue Auslegung der im VAG vorgegebenen Richtschnur. Als Maßstab werden in der Regel 60 % des 10-Jahres-Mittels der Umlaufrenditen von Anleihen der öffentlichen Hand herangezogen.

Jede Änderung der Deckungs­rückstellungs­verordnung muss zudem vom Bundesrat bestätigt werden.

Wichtig: Festgelegt wird stets nur der Höchstrechnungszins. Jeder Versicherer darf Produkte anbieten, bei denen mit einem geringeren Rechnungszins kalkuliert wird. In der Praxis ist das (abgesehen von rein fondsgebundenen Tarifen, bei denen es keinen Garantiezins gibt) nur selten der Fall.

Auswirkungen bei den Sofort-Renten

Bei den sofort beginnenden Renten vermindern sich die garantierten Renten deutlich, und zwar um ca. 10 %.

Die gesamte, nichtdynamische Rente ändert sich dagegen nur um ca. 2 %,  ihre Höhe hängt von der Gesamtverzinsung ab. Eine gewisse Minderung kommt daher, dass hier aufgrund des Bausteins “Restkapital bei Tod” die Todesfallleistung deutlich steigt.

In der Pfegerente ergeben sich um ca. 14 % geringere Leistungen und bei aufgeschobenen Rentenversicherungen ca. 17 %.

Das bedeutet für Sie:

Ab 2015 müssen Sie bei einem Neuvertrag mehr in den Beitrag investieren, um von der gleichen Leistung wie bisher profitieren zu können.

Mit einem Abschluss noch in diesem Jahr sichern Sie sich die höhere Garantie und zwar dauerhaft.

Deshalb sollten Sie jetzt handeln. Überprüfen und optimieren Sie Ihre Vorsorge. Wenn Sie bis Jahresende einen Vertrag abschließen oder einen bestehenden Vertrag erhöhen kommen Sie garantiert noch in den

Genuss des höheren Zinssatzes.

Der Abschluss mit 1,75 % Garantiezins ist unter folgenden Voraussetzungen bis 31.12.2014 möglich

  • Spätester Versicherungsbeginn ist der 01.03.2015
  • Der Antrag muss bis spätestens 31.12.2014 gestellt und der Erhalt der Annahmeerklärung vom Kunden ebenfalls bis spätestens 31.12.2014 bestätigt werden. Maßgeblich ist das Datum der Unterschriften auf der Annahmeerklärung, das Antragsdatum sowie das Vorschlagsdatum.Der Abschluss bis zum 31.12.2014 ist nur für ausgewählte Versicherungsgesellschaften garantiert.

 

Lassen Sie sich zu Ihrer persönlichen Lösung beraten.

Bitte rufen Sie uns an, wir nehmen uns gern Zeit für Sie.

Telefon (03475) 20 83 72

 

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