Steuer Entnahmeplan Investmentfonds

Allgemeine Angaben über steuerliche Aspekte Entnahmeplan Investmentfonds. Die Erträge Ihrer Investmentfonds stellen nach deutschem Recht „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ dar, die seit 2009 separat von Ihren anderen Einkünften besteuert werden. Sie unterliegen einer 25%igen Abgeltungsteuer, die sich um den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls um die Kirchensteuer erhöht.

Die Steuerbescheinigung

Ihr depotführendes Kreditinstitut schickt Ihnen für die im vergangenen Jahr angefallenen Einkünfte aus Kapitalvermögen eine Steuerbescheinigung zu. Sie sollten sie sorgfältig aufbewahren, weil sie Angaben zu den Erträgen Ihrer Fonds enthält, die Sie für die Einkommensteuererklärung benötigen.

Die Abgeltungssteuer

Einkünfte aus Kapitalvermögen werden seit 2009 separat von anderen Einkünften des inländischen privaten Anlegers besteuert. Für diese Kapitaleinkünfte wird die Steuerpflicht mit der 25%igen Abgeltungsteuer erfüllt. Hinzu tritt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der Abgeltungsteuerschuld und gegebenenfalls die Kirchensteuer.

Liegt der persönliche Steuersatz unter 25%, so reduziert sich die Abgeltungsteuer auf den Satz der persönlichen Einkommensteuer (sog. Günstigerprüfung). Zur Durchführung ist es aber erforderlich, dass der Anleger eine Einkommensteuererklärung abgibt und die betreffenden Einkünfte darin angibt.

Berechnung der Abgeltungsstuer

Die Abgeltungsteuer wird grundsätzlich auf Ausschüttungen, Thesaurierungen und bei Veräußerung/Rückgabe der Fondsanteile auf die realisierten Veräußerungs- und Zwischengewinne erhoben.

Der Abgeltungssteuer unterliegen grundsätzlich alle Erträge, die der Fonds an seine Anteilinhaber ausschüttet. Ermittelt werden die Erträge auf Fondsebene durch Verrechnung der Einnahmen mit den Werbungskosten. Ausnahmen – also Steuerfreiheit – gelten für ausgeschüttete Veräußerungsgewinne aus Geschäften mit Wertpapieren und Derivaten, die der Fonds vor dem 1. Januar 2009 erworben hat bzw. eingegangen ist. Hierbei ist danach zu unterscheiden, ob der Anleger seinen Fondsanteil vor oder nach der Jahreswende 2008/2009 erworben hat. Im ersteren Fall bezieht er ausgeschüttete Kursgewinne aus Wertpapieren und Derivatgeschäften definitiv steuerfrei. Im letzteren Fall kommt es hingegen zu einer nachträglichen Versteuerung dieser Beträge, sobald der Anleger seine Anteile veräußert.

Thesaurierte laufende Erträge des Fonds (Zinsen und zinsähnliche Erträge, Dividenden, Erträge aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Erträge ) sind grundsätzlich abgeltungsteuerpflichtig. Realisierte Kursgewinne des Fonds aus Wertpapier- und Derivategeschäften können hingegen steuerfrei einbehalten (thesauriert) werden. Dabei werden wiederum die Erträge durch Verrechnung der Einnahmen mit den Werbungskosten auf Fondsebene ermittelt.

Rückgabe/Verkauf von Fondsanteilen

Das Veräußerungsergebnis errechnet sich als Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem Erwerbspreis der eingelösten/ veräußerten Fondsanteile, jeweils abzüglich der erhaltenen und zuzüglich der gezahlten Zwischengewinne. Außerdem werden die während der Besitzzeit thesaurierten steuerpflichtigen Erträge abgezogen, damit eine Doppelbesteuerung dieser Erträge vermieden wird.

Wurde der Fondsanteil anders als durch Kauf erworben, beispielsweise durch Erbschaft, Schenkung oder bestimmte anderweitige Übertragung, so gilt der Zeitpunkt des ursprünglichen Kaufs als Erwerbstag. Davon kann abhängen, ob der verkaufte Fondsanteil als vor dem 01. Januar 2009 erworben erachtet wird.

Der Sparerpauschbetrag

Bei der Ermittlung der Kapitalerträge wird ein Sparer-Pauschbetrag von € 801 bzw. € 1602 für zusammenveranlagte Ehegatten abgezogen.


Dokumente und Downloads zu der Besteuerung von Investmentfonds