Executive Summary
Das Wichtigste in Kürze
Für private Anleger in Deutschland werden Kapitalerträge aus Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen grundsätzlich mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Der Sparer-Pauschbetrag schützt bis zu 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) vor dem Steuerzugriff. Bei Fonds- und ETF-Entnahmeplänen greifen zusätzlich Teilfreistellungen (z.B. 30 % bei Aktienfonds) und die Vorabpauschale. Die klassische Spekulationsfrist existiert für Käufe ab 2009 nicht mehr. Eine private Sofortrente hingegen unterliegt nicht der Abgeltungsteuer, sondern wird lediglich mit dem Ertragsanteil (z.B. 21 % bei Beginn mit 62 Jahren) tariflich besteuert. Die korrekte Besteuerung hat massiven Einfluss auf die Netto-Auszahlung.
Die Basis
1. Grundlagen der Besteuerung
Wer Erträge aus seinem Kapitalvermögen erzielt, muss diese in Deutschland versteuern. Die wichtigste Regel hierbei ist die Abgeltungsteuer, die auch als Kapitalertragsteuer bezeichnet wird, wenn sie direkt an der Quelle (z.B. durch die deutsche Depotbank) einbehalten wird.
Abgeltungsteuer, Soli und Kirchensteuer
Die Abgeltungsteuer beträgt pauschal 25 Prozent. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Abgeltungsteuer), was zu einer Gesamtbelastung von 26,375 Prozent führt. Ist der Anleger kirchensteuerpflichtig, wird auch die Kirchensteuer (8 % oder 9 %, je nach Bundesland) einbehalten. Die Gesamtbelastung liegt dann bei maximal knapp 28 Prozent.
Sparer-Pauschbetrag und Günstigerprüfung
Jedem Steuerpflichtigen steht ein Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr zu (2.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten). Bis zu dieser Höhe bleiben Kapitalerträge steuerfrei. Tatsächliche Werbungskosten, wie z.B. Depotgebühren, können nicht zusätzlich abgesetzt werden.
Sollte Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 Prozent liegen, greift die Günstigerprüfung. Das Finanzamt wendet dann auf Antrag Ihren niedrigeren Steuersatz auf die Kapitalerträge an.
Spekulationsfrist und Verlustverrechnung
Für Wertpapiere, die nach dem 31. Dezember 2008 gekauft wurden, gibt es keine Spekulationsfrist mehr. Das bedeutet, dass Kursgewinne unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig sind. Nur für Altbestände (Kauf vor 2009) gelten noch Übergangsregelungen.
Erleiden Sie Verluste, dürfen diese grundsätzlich nicht mit anderen Einkunftsarten (wie z.B. Gehalt) verrechnet werden. Banken führen hierfür Verlustverrechnungstöpfe. Besonders restriktiv ist der Aktienverlusttopf: Verluste aus dem Verkauf von Einzelaktien dürfen nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Einzelaktien verrechnet werden. Für Fonds und ETFs gilt der allgemeinere sonstige Verlusttopf. Bleiben am Jahresende Verluste übrig, können diese ins nächste Jahr vorgetragen werden. Bei einem Depotwechsel oder für die Steuererklärung kann eine Verlustbescheinigung der Bank notwendig sein.
Teileinkünfteverfahren: Nicht der Standard
Oft liest man vom Teileinkünfteverfahren. Dieses ist jedoch für normale ETF- und Fondsbestände im Privatdepot typischerweise nicht relevant. Es kommt vor allem bei bestimmten unmittelbaren Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (z.B. ab 25 % Beteiligung) zur Anwendung (§ 32d Abs. 2 EStG).
Zinsanlagen
2. Festzins-Pläne
Bei einem Auszahlplan, der auf festverzinslichen Wertpapieren (wie z.B. Anleihen) basiert, ist die steuerliche Betrachtung relativ geradlinig. Wir betrachten hier Festzinsportfolios mit beispielsweise quartalsweisen Kuponzahlungen.
Besteuerung der Kupons und Kursgewinne
Die laufenden Zinszahlungen (Kupons) unterliegen voll der Abgeltungsteuer. Wird eine Anleihe vor Fälligkeit mit Gewinn verkauft oder wurde sie unter pari (unter 100 %) gekauft und zu 100 % getilgt, ist auch dieser Kursgewinn voll steuerpflichtig.
Inlandsdepot vs. Auslandssachverhalt
Liegt Ihr Depot bei einer deutschen Bank, behält diese die Steuer (Abgeltungsteuer, Soli, ggf. Kirchensteuer) bei jeder Zinszahlung oder jedem rentablen Verkauf automatisch ein und führt sie ans Finanzamt ab. Liegt das Depot im Ausland, müssen Sie die Erträge selbst in der Anlage KAP Ihrer Steuererklärung angeben. (Hinweis: Deutschland kennt kein ISA-System wie das Vereinigte Königreich.)
Investmentfonds
3. Aktienfonds- und ETF-Pläne
Seit der Investmentsteuerreform 2018 werden in- und ausländische Investmentfonds sowie ETFs steuerlich gleichbehandelt. Die Besteuerung erfolgt über drei Bausteine: Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne.
Ausschüttend vs. Thesaurierend
Ausschüttende ETFs/Fonds zahlen Erträge (wie Dividenden) regelmäßig aus. Diese Ausschüttungen sind im Jahr des Zuflusses steuerpflichtig.
Thesaurierende ETFs/Fonds behalten die Erträge ein und reinvestieren sie, was den Kurs steigert. Um zu verhindern, dass Anleger Steuern unbegrenzt in die Zukunft stunden, gibt es die Vorabpauschale.
Die Vorabpauschale
Die Vorabpauschale ist ein Mindestansatz. Sie greift, wenn der sogenannte Basisertrag nicht schon durch Ausschüttungen abgedeckt ist.
Formel für den Basisertrag: Rücknahmepreis zu Jahresbeginn × 70 % des Basiszinses.
Für 2026 beträgt der Basiszins 3,20 Prozent. Die Vorabpauschale ist zudem durch die tatsächliche Wertsteigerung im Kalenderjahr begrenzt. Wichtig: Bereits versteuerte Vorabpauschalen mindern später den steuerpflichtigen Gewinn beim Verkauf der Anteile.
Teilfreistellung
Da Fonds auf Ebene der Fondsgesellschaft bereits bestimmte Steuern zahlen, erhalten Anleger einen Ausgleich in Form der Teilfreistellung. Ein Teil der Erträge (Ausschüttungen, Vorabpauschalen, Kursgewinne) bleibt steuerfrei. Bei Aktienfonds (Aktienquote mind. 51 %) sind dies typischerweise 30 Prozent. Bei Mischfonds (mind. 25 % Aktien) sind es 15 Prozent, bei Immobilienfonds 60 oder 80 Prozent.
Wichtig: Ob Sie einen ETF oder einen aktiven Fonds wählen, ist für die Steuerlogik irrelevant. Entscheidend sind die Fondsart (Aktien-, Misch- oder Rentenfonds) und die Ausschüttungspolitik.
Bei ausländischen Depots müssen Erträge aus Investmentfonds häufig in der Anlage KAP-INV deklariert werden.
Zahlen & Fakten
4. Beispielrechnungen
Die folgenden Tabellen zeigen die steuerlichen Auswirkungen über 30 Jahre. Bitte beachten Sie: Dies sind vereinfachte Modellrechnungen, keine Produkt- oder Renditeprognosen. Insbesondere bei ETF-Verkäufen wird hier eine proportionale Gewinnrealisierung unterstellt; echte Depotabrechnungen können wegen der FIFO-Methode (First In, First Out) abweichen.
Modellannahmen (Stand: 23.07.2026)
- Steuerstatus: Alleinstehend, unbeschränkt steuerpflichtig in D, keine Kirchensteuer.
- Sparer-Pauschbetrag: 1.000 € p.a.
- Festzins: 4,0 % Kupon p.a., quartalsweise Auszahlung, Kauf zu pari, Wiederanlage zu 4,0 %.
- ETF: 5,0 % Bruttorendite p.a. (Ausschüttend: 2% Ausschüttung + 3% Kurswachstum | Thesaurierend: 0% Ausschüttung + 5% Kurswachstum). Aktienfonds mit 30 % Teilfreistellung.
- Vorabpauschale 2026: Basiszins 3,20 %.
- Auszahlung: 4,0 % des Startkapitals p.a. (Brutto).
- Sofortrente: Alter bei Beginn 62 Jahre (Ertragsanteil 21 %), illustrativer Rentenfaktor 4,0 % p.a. Keine weiteren tariflichen Einkünfte unterstellt (Grundfreibetrag 2026: 12.348 €).
- Inflation und Kosten/Gebühren werden zur Vereinfachung ignoriert.
Vergleich für 1.000.000 € Startkapital
| Variante | Brutto-Auszahlung (Jahr 1) | Netto pro Monat (Jahr 1) | Steuer (Jahr 1) | Kumulierte Steuer (30 Jahre) | Restkapital (nach 30 Jahren) |
|---|---|---|---|---|---|
| Festzins-Kuponplan | 40.000 € | 2.476,15 € | 10.286,25 € | 308.587,50 € | 1.000.000 € |
| Aktien-ETF (thesaurierend) | 40.000 € | 2.981,37 € | 4.223,52 € | 209.140,45 € | 1.664.388,48 € |
| Aktien-ETF (ausschüttend) | 40.000 € | 3.001,72 € | 3.979,40 € | 170.232,29 € | 1.664.388,48 € |
| 50/50 Mischung (Sofortrente + ETF thes.) | 40.000 € | 3.168,34 € | 1.979,88 € | 100.613,97 € | 832.194,24 € (Depotrest) |
Bei der Mischlösung fließt die Sofortrente komplett steuerfrei zu, da der steuerpflichtige Ertragsanteil (21 % von 20.000 € = 4.200 €) unter dem Grundfreibetrag liegt.
Vergleich für 500.000 € Startkapital
| Variante | Brutto-Auszahlung (Jahr 1) | Netto pro Monat (Jahr 1) | Steuer (Jahr 1) | Kumulierte Steuer (30 Jahre) | Restkapital (nach 30 Jahren) |
|---|---|---|---|---|---|
| Festzins-Kuponplan | 20.000 € | 1.249,06 € | 5.011,25 € | 150.337,50 € | 500.000 € |
| Aktien-ETF (thesaurierend) | 20.000 € | 1.501,68 € | 1.979,88 € | 100.613,97 € | 832.194,24 € |
| Aktien-ETF (ausschüttend) | 20.000 € | 1.511,85 € | 1.857,82 € | 81.159,89 € | 832.194,24 € |
| 50/50 Mischung (Sofortrente + ETF thes.) | 20.000 € | 1.595,16 € | 858,07 € | 46.350,74 € | 416.097,12 € (Depotrest) |
Entscheidungshilfe
5. Vor- und Nachteile im Vergleich
Die Entscheidung zwischen Entnahmeplan und Sofortrente hängt stark von den persönlichen Prioritäten ab.
Entnahmeplan (Fonds/ETF)
- Steuerstundung durch thesaurierende Fonds möglich.
- Teilfreistellung senkt die effektive Steuerlast.
- Voller Kapitalerhalt und Vererbbarkeit des Restdepots.
- Schwankungsrisiko am Kapitalmarkt.
- Abhängigkeit von der Depotbank und deren Steuerabzug.
- Keine garantierte lebenslange Zahlung.
Private Sofortrente
- Hohe Planungssicherheit durch lebenslange Garantie.
- Steuervorteil: Es wird nur der geringe Ertragsanteil besteuert.
- Einfache Deklaration in der Steuererklärung.
- Eingeschränkter oder kein Kapitalzugriff nach Rentenbeginn.
- Im Todesfall ist das Kapital ohne Zusatzvereinbarung meist weg.
- Weniger Flexibilität bei der Steuersteuerung.
Tipps für Anleger
6. Praxistipps
- Freistellungsauftrag: Richten Sie bei Ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag ein, um den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € direkt zu nutzen.
- Günstigerprüfung: Liegt Ihr Grenzsteuersatz im Ruhestand unter 25 %, beantragen Sie in der Steuererklärung die Günstigerprüfung.
- Verlustbescheinigung: Wenn Sie Depots bei verschiedenen Banken haben und Verluste bankübergreifend verrechnen wollen, beantragen Sie rechtzeitig (meist bis 15.12.) eine Verlustbescheinigung.
- Auslandsdepots: Bei Brokern im Ausland wird die Steuer oft nicht automatisch abgeführt. Eine saubere Dokumentation für die Anlage KAP (und ggf. KAP-INV) ist hier Pflicht.
- Quellensteuer: Bei ausländischen Dividenden behält das Quellenland oft Steuern ein. Ein Teil davon kann meist auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet werden.
- Steuerberater: Bei komplexen Konstellationen, hohen Vermögen oder Auslandsbezug ist die Konsultation eines Steuerberaters dringend zu empfehlen.
Ihr nächster Schritt
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Jede Situation ist einzigartig. Lassen Sie uns gemeinsam prüfen, welche Strategie für Ihren Ruhestand die steuerlich und finanziell sinnvollste ist.
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Häufige Fragen
FAQ zur Besteuerung von Entnahmeplänen
Wie wird ein Entnahmeplan besteuert?
Ein Entnahmeplan unterliegt in Deutschland grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Steuerpflichtig sind Ausschüttungen, Vorabpauschalen und realisierte Kursgewinne. Durch Teilfreistellungen bei Fonds (z.B. 30 % bei Aktienfonds) und den Sparer-Pauschbetrag kann die Steuerlast reduziert werden.
Wie wird eine private Sofortrente besteuert?
Die private Sofortrente wird im deutschen Steuerrecht typischerweise nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Dieser hängt vom Alter bei Rentenbeginn ab. Bei einem Beginn mit 62 Jahren sind beispielsweise 21 Prozent der Rente steuerpflichtig. Dieser Anteil wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.
Was ist die Vorabpauschale bei ETFs?
Die Vorabpauschale ist ein steuerlicher Mindestansatz für die Besteuerung von Investmentfonds und ETFs. Sie stellt sicher, dass Anleger auch bei thesaurierenden oder gering ausschüttenden Fonds jährlich einen Mindestbetrag versteuern. Bereits versteuerte Vorabpauschalen mindern später den steuerpflichtigen Gewinn beim Verkauf.
Welche Rolle spielt die Spekulationsfrist bei Wertpapieren?
Für Wertpapiere, die nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden, gibt es keine allgemeine Spekulationsfrist mehr. Kursgewinne sind unabhängig von der Haltedauer grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Die Spekulationsfrist hat nur noch für Altbestände vor 2009 eine Übergangsrelevanz.
Transparenz und Aktualität
Fachlich geprüft und mit Primärquellen belegt
Fachredaktion Finanzmanager24
Rechtsstand:
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung. Wenn eine Rechtsfrage nach dem 23.07.2026 geändert worden sein könnte oder nur als Entwurf vorliegt, verifizieren Sie dies bitte mit einem Steuerberater.
- Einkommensteuergesetz (EStG): § 20 Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkommensteuergesetz (EStG): § 22 Arten der sonstigen Einkünfte (Ertragsanteil)
- Investmentsteuergesetz (InvStG): § 20 Teilfreistellung
- Investmentsteuergesetz (InvStG): § 18 Vorabpauschale
- BMF-Schreiben vom 13.01.2026: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale 2026
- BMF-Schreiben vom 14.05.2025: Einzelfragen zur Abgeltungsteuer
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): Kapitalertragsteuer