Besteuerung Sofortrente
Steuer Sofortrente
Die Besteuerung der Sofortrente ist ein zentrales Thema, das vielen Anlegerinnen und Anlegern oft nicht bewusst ist – und dabei bietet sie erhebliche steuerliche Vorteile.
Im Gegensatz zu Kapitalerträgen aus Tages- oder Festgeld, bei denen Zinserträge voll der Abgeltungssteuer unterliegen, wird bei der Sofortrente nur der sogenannte Ertragsanteil besteuert. Dieser richtet sich nach dem Alter bei Rentenbeginn (z. B. 18 % bei 65 Jahren) und bleibt über die gesamte Rentenbezugsdauer konstant. Das bedeutet: Nur ein kleiner Teil Ihrer Rente fließt in die Steuerberechnung, was zu einer deutlich reduzierten Steuerbelastung führt. Genau hier setzt der Steuerrechner auf vergleich-sofortrente.de an – er unterstützt Sie dabei, Ihre persönliche Steuerlast schnell und zuverlässig zu ermitteln. Ideal für alle, die Klarheit und maximale Planungssicherheit bei der Sofortrente wünschen.
Allgemeine Angaben über steuerliche Aspekte der Sofortrente
Der Ertragsanteil ist der Prozentsatz der Rentenleistung inkl. der Gewinnanteile, der zur Besteuerung herangezogen wird. Die Höhe dieses Prozentsatzes richtet sich nach dem Alter des Rentenberechtigten und bleibt für die Dauer des Rentenbezugs unverändert. Bei abgekürzten Leibrenten richtet sich der Ertragsanteil nach der voraussichtlichen Dauer des Rentenbezugs.
Rentenarten
Leibrenten - Die sog. Leibrenten sind "unbefristete" Rentenleistungen, die erst mit dem Tode des Rentenempfängers enden.
Abgekürzte Leibrenten - Abgekürzte Leibrenten sind zeitlich befristete Rentenleistungen, die i.d.R. mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze enden. Die Ermittlung des Ertragsanteils für abgekürzte Leibrenten richtet sich nach der voraussichtlichen Dauer der befristeten Rentenzahlung.
Zeitrenten - Zeitrenten sind zeitlich befristete Rentenleistungen, die nach Ablauf einer von vorn herein festgelegten Zeit enden, unabhängig vom Alter des Rentenempfängers. Die Zeitrenten inkl. der Gewinnanteile sind nach derzeitiger Rechtsprechung als wiederkehrende Bezüge voll zu versteuern.
Beiträge
Beiträge zu Rentenversicherungen können nicht als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG steuerlich geltend gemacht werden.
Leistungen
Einmalige Kapitalleistungen im Todesfall der versicherten Person sind einkommensteuerfrei.
Einmalige Kapitalauszahlungen im Erlebensfall
Die Erträge auf Beiträge zu Rentenversicherungen sind zur Hälfte mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, wenn sie
- nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und
- nach Ablauf von 12 Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt werden.
Von dem zu versteuernden Ertrag müssen wir vorab eine 25% ige Kapitalertragsteuer als Vorauszahlung ohne Abgeltungscharakter und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag einbehalten. Vom Steuerpflichtigen in Ansatz gebracht werden können hier die Sparerfreibeträge von 750 Euro für Alleinstehende bzw. 1.500 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten. Hinzu kommen noch die Werbungskostenpauschbeträge von 51 Euro bzw. 102 Euro.
Steuerrechner SofortrenteAnsprüche oder Leistungen aus Rentenversicherungsverträgen unterliegen der Erbschaft-/Schenkungsteuer, wenn sie aufgrund einer Schenkung des Versicherungsnehmers oder bei dessen Tod als Erwerb von Todes wegen (z. B. aufgrund eines Bezugsrechtes oder als Teil des Nachlasses) von einem Dritten erworben werden.
Zu versteuern sind Versicherungsleistungen, wenn sie zusammen mit dem übrigen Erbe die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG übersteigen: 307.000 Euro für Ehegatten und 205.000 Euro für Kinder (Steuerklasse I), für weiter entfernte Verwandte gelten geringere Freibeträge. Außerdem steht Ehegatten und Kindern noch ein so genannter Versorgungsfreibetrag zu, der bei Ehegatten bei 256.000 Euro und bei Kindern, nach Alter gestaffelt, zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro liegt.
Die Freibeträge gelten auch für Vermögensübertragungen zu Lebzeiten und werden alle zehn Jahre neu gewährt.
Steuerrechner SofortrenteBis zum Tod währende Rentenleistungen aus Rentenversicherungen (Leibrenten) unterliegen mit dem so genannten Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 S. 3a) bb) EStG der Besteuerung.
Steuerrechner SofortrenteDie Erträge aus Leibrenten mit einer vertraglich vereinbarten Höchstlaufzeit (abgekürzte Leibrenten) und wiederkehrende Bezüge, die nicht auf die Lebenszeit, sondern auf eine fest gelegte Dauer zu entrichten sind (Zeitrenten) sind -entsprechend der Kapitalertragsbesteuerung einmaliger Kapitalauszahlungen im Erlebensfall -zur Hälfte mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, wenn sie nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren nach Vertragsschluss ausgezahlt werden. In allen anderen Fällen sind die Erträge in vollem Umfang mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Dies gilt auch für Leibrenten mit einer vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit, wenn die Rentengarantiezeit über die nach der aktuellen Sterbetafel zu ermittelnden Lebenserwartung der versicherten Person hinausgeht.
Steuerrechner SofortrenteRenten aus Hinterbliebenenrenten -Zusatzversicherungen sind als lebenslange Leibrenten mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 S. 3a) bb) EStG zu versteuern.
Steuerrechner SofortrenteGesetzliche Vorschriften machen es erforderlich bestimmte Vorgänge Finanzämtern anzuzeigen, u.a. bei
- Auszahlungen von Versicherungsleistungen an einen anderen als den Versicherungsnehmer (ab 1.200 Euro)
- Vorauszahlungen ab 25.565 Euro
- Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft (gleich aus welchem Grund)
- Auszahlungen von über Lebensversicherungen finanzierten Darlehen ab 25.565 Euro
- Abtretungen an ausländische Kreditinstitute
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Faq - Fragen zur Besteuerung der Sofortrente
Der Ertragsanteil ist der prozentuale Anteil Ihrer monatlichen Sofortrente, der steuerpflichtig ist. Er ist gesetzlich festgelegt (§ 22 EStG) und richtet sich nach dem Alter bei Rentenbeginn – je älter Sie sind, desto geringer ist der Anteil. Beispielsweise beträgt der Ertragsanteil bei Renteneintritt mit 65 Jahren 18 %, mit 60 Jahren 22 % und bei 70 Jahren 15 % :contentReference[oaicite:1]{index=1}. Diese Regelung gilt ein Leben lang und ändert sich nicht mehr.
Nur der Ertragsanteil ist steuerpflichtig, da davon ausgegangen wird, dass ein Teil der Rente Ihre eingezahlte Kapitalrückzahlung ist. Das verbleibende Kapital gilt als nicht steuerbarer Rückfluss. Diese Differenzierung soll private Altersvorsorge steuerlich begünstigen :contentReference[oaicite:2]{index=2}.
Angenommen Sie erhalten 500 € monatliche Sofortrente bei einem Ertragsanteil von 18 % (65 Jahre): Dann sind 90 € steuerpflichtig. Bei einem Steuersatz von 25 % ergeben sich monatliche Steuern von 22,50 €, also knapp 270 € jährlich :contentReference[oaicite:3]{index=3}.
Nein. Der Ertragsanteil wird bei Rentenbeginn festgelegt und bleibt unverändert – unabhängig von späteren Gesetzesänderungen oder persönlichem Alter :contentReference[oaicite:4]{index=4}.
Für gesetzlich Pflichtversicherte und Privatversicherte fallen keine zusätzlichen Krankenbeiträge auf die Sofortrente an. Bei freiwillig versicherten Rentnern können hingegen Sozialabgaben anfallen (z. B. ca. 14 %) :contentReference[oaicite:5]{index=5}.
Bei befristeten Renten („Abgekürzte Leibrenten“) wird der Ertragsanteil nach voraussichtlicher Laufzeit berechnet. Zeitrenten (z. B. 10 Jahre) werden jedoch vollständig mit dem persönlichen Steuersatz versteuert :contentReference[oaicite:6]{index=6}.
Nein, Beiträge zur klassischen Sofortrente (Leibrente) zählen nicht zu den Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG und sind steuerlich nicht absetzbar. Nur Rürup-(Basis-)Renten können absetzbar sein :contentReference[oaicite:7]{index=7}.
Eine im Todesfall vereinbarte Beitragsrückgewähr (Restkapital) oder Hinterbliebenenrente ist einkommensteuerfrei – da es sich um Rückzahlung von Kapital handelt. Erbschaftssteuer kann allerdings anfallen :contentReference[oaicite:8]{index=8}.
Ja. Der steuerpflichtige Teil der Sofortrente wird zusammen mit anderen Einkünften betrachtet. Liegt das Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag (2025: 12.096 € für Alleinstehende), fällt keine Steuer an :contentReference[oaicite:9]{index=9}.
Sie können durch folgende Maßnahmen Steuern sparen: späterer Rentenbeginn (niedrigerer Ertragsanteil), verteiltes Renteneinkommen auf Ehepartner, Kombination mit anderen geringen Einkünften und Nutzung von Steuerfreibeträgen wie Grund- oder Rentenfreibetrag :contentReference[oaicite:10]{index=10}.