Steuer Sofortrente

Allgemeine Angaben über steuerliche Aspekte der Sofortrente.

Der Ertragsanteil

Der Ertragsanteil ist der Prozentsatz der Rentenleistung inkl. der Gewinnanteile, der zur Besteuerung herangezogen wird. Die Höhe dieses Prozentsatzes richtet sich nach dem Alter des Rentenberechtigten und bleibt für die Dauer des Rentenbezugs unverändert. Bei abgekürzten Leibrenten richtet sich der Ertragsanteil nach der voraussichtlichen Dauer des Rentenbezugs.

Rentenarten

Leibrenten - Die sog. Leibrenten sind "unbefristete" Rentenleistungen, die erst mit dem Tode des Rentenempfängers enden.

Abgekürzte Leibrenten - Abgekürzte Leibrenten sind zeitlich befristete Rentenleistungen, die i.d.R. mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze enden. Die Ermittlung des Ertragsanteils für abgekürzte Leibrenten richtet sich nach der voraussichtlichen Dauer der befristeten Rentenzahlung.

Zeitrenten - Zeitrenten sind zeitlich befristete Rentenleistungen, die nach Ablauf einer von vorn herein festgelegten Zeit enden, unabhängig vom Alter des Rentenempfängers. Die Zeitrenten inkl. der Gewinnanteile sind nach derzeitiger Rechtsprechung als wiederkehrende Bezüge voll zu versteuern.

Beiträge

Beiträge zu Rentenversicherungen können nicht als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG steuerlich geltend gemacht werden.

Leistungen

Einmalige Kapitalleistungen im Todesfall der versicherten Person sind einkommensteuerfrei.

Einmalige Kapitalauszahlungen im Erlebensfall

Die Erträge auf Beiträge zu Rentenversicherungen sind zur Hälfte mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, wenn sie

  • nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und
  • nach Ablauf von 12 Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt werden.
In allen anderen Fällen sind sie bei einmaligen Auszahlungen in vollem Umfang mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Als steuerpflichtiger Ertrag wird der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und der Summe der insgesamt gezahlten Versicherungsbeiträge erfasst. Beitragsbestandteile, die neben dem Todesfallrisiko zusätzlich andere Risiken abdecken (z.B. Berufsunfähigkeit, Unfall), werden nicht in die Berechnung miteinbezogen. Steuerpflichtiger ist in der Regel der Versicherungsnehmer bzw. dessen Rechtsnachfolger. Ist ein Bezugsrecht unwiderruflich eingeräumt, gilt der Bezugsberechtigte als Steuerpflichtiger; bei widerruflicher Einräumung erst bei Eintritt des Erlebensfalls. Im Falle der Abtretung von Ansprüchen auf die Versicherungsleistung bleibt der Abtretende steuerpflichtig, wenn er weiterhin die Erträge erzielt.

Von dem zu versteuernden Ertrag müssen wir vorab eine 25% ige Kapitalertragsteuer als Vorauszahlung ohne Abgeltungscharakter und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag einbehalten. Vom Steuerpflichtigen in Ansatz gebracht werden können hier die Sparerfreibeträge von 750 Euro für Alleinste­hende bzw. 1.500 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten. Hinzu kommen noch die Werbungskostenpauschbeträge von 51 Euro bzw. 102 Euro.

Erbschaft-/Schenkungsteuer

Ansprüche oder Leistungen aus Rentenversicherungsverträgen unterliegen der Erbschaft-/Schenkungsteuer, wenn sie aufgrund einer Schenkung des Versicherungsnehmers oder bei dessen Tod als Erwerb von Todes wegen (z. B. aufgrund eines Bezugsrechtes oder als Teil des Nachlasses) von einem Dritten erworben werden.

Zu versteuern sind Versicherungsleistungen, wenn sie zusammen mit dem übrigen Erbe die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG übersteigen: 307.000 Euro für Ehegatten und 205.000 Euro für Kinder (Steuerklasse I), für weiter entfernte Verwandte gelten geringere Freibeträge. Außerdem steht Ehegatten und Kindern noch ein so genannter Versorgungsfreibetrag zu, der bei Ehegatten bei 256.000 Euro und bei Kindern, nach Alter gestaffelt, zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro liegt.

Die Freibeträge gelten auch für Vermögensübertragungen zu Lebzeiten und werden alle zehn Jahre neu gewährt.

Lebenslange Rentenzahlungen

Bis zum Tod währende Rentenleistungen aus Rentenversiche­rungen (Leibrenten) unterliegen mit dem so genannten Er­tragsanteil nach § 22 Nr. 1 S. 3a) bb) EStG der Besteuerung.

Abgekürzte bzw. verlängerte Rentenzahlungsdauer

Die Erträge aus Leibrenten mit einer vertraglich vereinbarten Höchstlaufzeit (abgekürzte Leibrenten) und wiederkehrende Bezüge, die nicht auf die Lebenszeit, sondern auf eine fest gelegte Dauer zu entrichten sind (Zeitrenten) sind -entsprechend der Kapitalertragsbesteuerung einmaliger Kapitalaus­zahlungen im Erlebensfall -zur Hälfte mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, wenn sie nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren nach Vertrags­schluss ausgezahlt werden. In allen anderen Fällen sind die Erträge in vollem Umfang mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Dies gilt auch für Leibrenten mit einer vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit, wenn die Rentengarantiezeit über die nach der aktuellen Sterbetafel zu ermittelnden Lebenser­wartung der versicherten Person hinausgeht.

Zusatzversicherungen zu Renten­versicherungen

Renten aus Hinterbliebenenrenten -Zusatzversicherungen sind als lebenslange Leibrenten mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 S. 3a) bb) EStG zu versteuern.

Meldepflichten für Versicherungsunternehmen

Gesetzliche Vorschriften machen es erforderlich bestimmte Vorgänge Finanzämtern anzuzeigen, u.a. bei

  • Auszahlungen von Versicherungsleistungen an einen anderen als den Versicherungsnehmer (ab 1.200 Euro)
  • Vorauszahlungen ab 25.565 Euro
  • Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft (gleich aus welchem Grund)
  • Auszahlungen von über Lebensversicherungen finanzierten Darlehen ab 25.565 Euro
  • Abtretungen an ausländische Kreditinstitute


Dokumente und Downloads zur Sofortrente