Gezielte Vermögensvererbung ohne Testament

Gezielte Vermögensvererbung ohne Testament

Gezielte Vermögensvererbung ohne Testament

Ist es möglich, Vermögen gezielt zu vererben, auch ohne ein Testament zu erstellen? Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn keine letztwilligen Verfügungen vorliegen. Jedoch gibt es Möglichkeiten, Vermögen weiterzugeben und gleichzeitig Personen außerhalb der Familie als Begünstigte einzusetzen, selbst ohne Testament. Eine effektive Methode dafür ist die Verwendung von Bezugsberechtigtenklauseln in Versicherungsverträgen, die neben einem Testament als elegante Möglichkeit zur “Vererbung” genutzt werden können.

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge regelt in Deutschland die Verteilung des Erbes, wenn keine individuellen letztwilligen Verfügungen vorliegen. Sie legt den Fokus auf die Familie als primäre Erben. Wenn jemand jedoch andere Personen als Erben bestimmen möchte, muss dies explizit angeordnet werden. Das gängige Instrument dafür ist die Erstellung eines Testaments, in dem festgelegt wird, wer welchen Anteil des Vermögens erhalten soll. Was passiert jedoch, wenn entweder kein Testament erstellt werden soll oder Personen bedacht werden sollen, die nicht zur Familie gehören?

Ein Beispiel hierfür ist Manfred, 65 Jahre alt, der durch den Verkauf geerbter Immobilien ein Vermögen von 1.000.000 Euro erworben hat. Dieses Vermögen ist auf seinem Bankkonto und in einem Depot angelegt. Manfred ist unverheiratet, hat keine Lebenspartnerin und keine Kinder. Nach Rücksprache mit einem Generationenmanager hat er erfahren, dass sein gesamtes Vermögen gemäß der gesetzlichen Erbfolge an seine einzige Schwester gehen würde. Allerdings möchte Manfred im Falle seines Ablebens auch einige Personen aus seinem Freundeskreis bedenken.

Freie Wahl der Bezugsberechtigten

Die freie Wahl der Bezugsberechtigten bietet eine geeignete Lösung, um Personen außerhalb der Familie als Erben einzusetzen. Ein effektives Instrument hierfür ist der Abschluss einer Investmentpolice, die die Möglichkeit bietet, Bezugsberechtigte festzulegen. In Manfreds Fall schließt er einen Vertrag über 500.000 Euro ab. Das eingezahlte Vermögen kann entweder in Fonds und ETFs investiert werden oder von einem Vermögensverwalter betreut werden. Als “Bezugsberechtigte im Todesfall” bestimmt Manfred nun die gewünschten Personen. Dabei hat er die Freiheit, unterschiedliche Anteile festzulegen, beispielsweise 50.000 Euro für Person A, 200.000 Euro für Person B und so weiter.

Während Manfred noch lebt, bleibt sein gesamtes Vermögen in seinem Besitz, und er kann sich jederzeit Geld aus dem Vertrag auszahlen lassen, falls er es für eigene Zwecke benötigt. Er hat auch die Möglichkeit, die beabsichtigten Empfänger nach Belieben auszutauschen oder ihre Anteile zu ändern, ohne dass sie von der möglichen Erbschaft in der Zukunft erfahren. Alle Erträge, einschließlich Ausschüttungen und Wertsteigerungen der Fonds, werden während der Laufzeit des Vertrages steuerfrei angesammelt

Erbscheins ist nicht erforderlich

Der Einsatz eines Erbscheins ist nicht erforderlich, wenn Manfred verstirbt und die Auszahlung an die zuletzt festgelegten Bezugsberechtigten erfolgt. Jeder Empfänger erhält den ihm zugewiesenen Anteil. Ein Erbschein wird nicht benötigt, da ein direkter Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft besteht, auch ohne die Eröffnung eines Testaments, da die bedachten Personen nicht im Testament erscheinen.

Ein weiterer steuerlicher Vorteil spricht für den Einsatz der Investmentpolice als Ersatz für ein Testament. Die während der Laufzeit steuerfrei angesammelten Erträge bleiben für die Empfänger im Erbfall ebenfalls steuerfrei. Die Auszahlung erfolgt ohne Abzug von Abgeltungsteuer, wodurch die übliche Doppelbesteuerung von Wertpapiererträgen durch Abgeltung- und Erbschaftsteuer vermieden wird.

Durch den Einsatz einer Investmentpolice können Vermögenswerte auf einfache Weise abgeltungsteuerfrei an nahestehende Personen verteilt werden, ohne dass ein Testament erforderlich ist. Auf diese Weise können auch Zuwendungen erfolgen, von denen die Familie nichts erfahren soll.

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