Rentenbesteuerung 2026: Steuern auf die Rente
Kurz erklärt
Wie wird die Rente besteuert?
Seit 2005 ist die gesetzliche Rente steuerpflichtig – aber nur zu einem bestimmten Prozentsatz, dem sogenannten Besteuerungsanteil. Wie hoch dieser Anteil ist, hängt vom Jahr Ihres Renteneintritts ab und bleibt danach lebenslang gleich. Wer 2026 erstmals in Rente geht, versteuert 84 Prozent seiner Rente – die restlichen 16 Prozent bleiben als Rentenfreibetrag dauerhaft steuerfrei. Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt zusätzlich vom gesamten zu versteuernden Einkommen ab.
Zuletzt aktualisiert: August 2026
Inhalt
- Besteuerungsanteil vs. Ertragsanteil
- Tabelle: Besteuerungsanteil nach Renteneintrittsjahr
- Rechenbeispiel: So viel Steuer zahlen Sie 2026
- So funktioniert die Rentenbesteuerung 2026
- Wer muss Steuern zahlen?
- Für welche Einkommen gilt die Rentensteuer?
- Steuererklärung für Rentner
- Aktuelle Infos zur Doppelbesteuerung
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
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Besteuerungsanteil, Ertragsanteil oder volle Besteuerung – was gilt für Sie?
Nicht jede Rentenart wird nach demselben Prinzip besteuert. Wer das vermischt, kommt schnell zu falschen Ergebnissen:
Besteuerungsanteil
Gilt für die gesetzliche Rente und die Rürup-Rente (Basisrente). Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts und steigt von Jahrgang zu Jahrgang (siehe Tabelle unten).
Ertragsanteil
Gilt für private Rentenversicherungen wie die Sofortrente. Besteuert wird nur ein kleiner, kalkulatorischer Anteil, der sich nach dem Alter bei Rentenbeginn richtet – 2026 zum Beispiel 18 % bei 65 Jahren.
Volle Besteuerung
Betriebsrenten (bAV) und Riester-Renten werden unabhängig vom Renteneintrittsjahr zu 100 % versteuert, ohne ansteigende Tabelle.
Rentenbesteuerung Tabelle
Besteuerungsanteil nach Renteneintrittsjahr
Der einmal ermittelte Rentenfreibetrag gilt als fester Euro-Betrag lebenslang – auch wenn die Rente durch spätere Rentenanpassungen steigt.
| Renteneintritt | Besteuerungsanteil | Rentenfreibetrag |
|---|---|---|
| bis 2005 | 50,0 % | 50,0 % |
| 2010 | 60,0 % | 40,0 % |
| 2015 | 70,0 % | 30,0 % |
| 2020 | 80,0 % | 20,0 % |
| 2022 | 82,0 % | 18,0 % |
| 2023 | 82,5 % | 17,5 % |
| 2024 | 83,0 % | 17,0 % |
| 2025 | 83,5 % | 16,5 % |
| 2026 | 84,0 % | 16,0 % |
| 2027 | 84,5 % | 15,5 % |
| 2028 | 85,0 % | 15,0 % |
| 2030 | 86,0 % | 14,0 % |
| 2035 | 88,5 % | 11,5 % |
| 2040 | 91,0 % | 9,0 % |
| 2050 | 96,0 % | 4,0 % |
| 2058 | 100,0 % | 0,0 % |
Zwischen 2005 und 2020 stieg der Besteuerungsanteil um 2 Prozentpunkte pro Jahr, zwischen 2021 und 2022 um 1 Prozentpunkt. Seit 2023 gilt durch das Wachstumschancengesetz ein reduzierter Anstieg von 0,5 Prozentpunkten pro Jahr. Ab Renteneintritt 2058 sind gesetzliche Renten und Rürup-Renten zu 100 % steuerpflichtig. Quelle: Alterseinkünftegesetz (AltEinkG), Wachstumschancengesetz.
Rechenbeispiel
So viel Steuer zahlen Sie 2026 auf 18.000 € Jahresrente
Eine Person geht 2026 erstmals in Rente und erhält 18.000 € Bruttorente pro Jahr aus der gesetzlichen Rentenversicherung, keine weiteren Einkünfte, Einzelveranlagung:
| Besteuerungsanteil 2026 (84 %) | 15.120 € |
| Abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag | − 102 € |
| Abzüglich Sonderausgaben-Pauschbetrag | − 36 € |
| Zu versteuerndes Einkommen | 14.982 € |
| Einkommensteuer nach § 32a EStG (ca.) | ≈ 432 € |
| Nettorente pro Jahr (vor KV/PV) | ≈ 17.568 € |
Musterrechnung ohne Kirchensteuer und ohne Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung. Gesetzlich krankenversicherte Rentner zahlen zusätzlich einen Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung direkt von der Bruttorente. Individuelle Steuerberatung wird empfohlen.
So funktioniert die Rentenbesteuerung
Nachgelagerte Besteuerung seit 2005
Seit dem 1. Januar 2005 gilt in Deutschland die nachgelagerte Besteuerung der Rente. Das bedeutet: Während des Arbeitslebens konnten die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zunehmend steuerlich geltend gemacht werden. Im Gegenzug wird die Rente im Ruhestand besteuert – dafür aber nicht in voller Höhe.
Grundlage ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002. Die Richter hatten entschieden, dass Beamtenpensionen und gesetzliche Renten steuerlich nicht länger unterschiedlich behandelt werden dürfen. Als Reaktion darauf trat das Alterseinkünftegesetz in Kraft und leitete den schrittweisen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung ein.
Wie die Rente vor 2005 besteuert wurde
Vor 2005 wurde die gesetzliche Rente nach einem ganz anderen Prinzip besteuert: der Ertragsanteilsbesteuerung – demselben Verfahren, das heute noch bei privaten Rentenversicherungen wie der Sofortrente angewendet wird. Dabei wurde nur ein kleiner, kalkulatorischer Zinsanteil der Rente versteuert, meist deutlich unter 30 Prozent. Der Grund für die Umstellung: Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung waren während des Berufslebens nur begrenzt steuerlich absetzbar. Das Bundesverfassungsgericht sah darin eine unfaire Doppelbelastung im Vergleich zu Beamten, deren Pensionsbeiträge implizit steuerfrei blieben, deren Pension aber voll versteuert wurde. Die nachgelagerte Besteuerung sollte dieses Ungleichgewicht schrittweise auflösen: mehr Steuervorteil beim Ansparen, dafür mehr Steuerpflicht bei der Auszahlung.
Warum der Anstieg schrittweise erfolgt
Dieser Übergang wird über einen langen Zeitraum gestreckt, damit niemand plötzlich mit einer viel höheren Steuerlast konfrontiert wird. Deshalb steigt der Besteuerungsanteil nicht auf einen Schlag, sondern von Rentnerjahrgang zu Rentnerjahrgang in kleinen Schritten – wie in der Tabelle oben zu sehen. Wer früher in Rente gegangen ist, zahlt dauerhaft einen niedrigeren Anteil. Wer später in Rente geht, zahlt einen höheren Anteil, weil im Gegenzug während des Erwerbslebens ein größerer Teil der Rentenbeiträge steuerlich absetzbar war oder ist.
Besteuerungsanteil bedeutet nicht automatisch Steuerpflicht
Der Besteuerungsanteil ist keine pauschale Steuer, sondern legt nur fest, welcher Teil Ihrer Rente überhaupt in die Steuerberechnung einfließt. Ob darauf am Ende tatsächlich Steuer anfällt, hängt zusätzlich davon ab, ob Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt.
Wer muss Steuern zahlen?
Nicht jeder Rentner muss Steuern zahlen. Die Pflicht zur Zahlung von Einkommensteuer entsteht erst, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Für das Jahr 2026 liegt dieser Grundfreibetrag bei 12.348 Euro für Ledige und 24.696 Euro für Verheiratete. Wenn Ihre Rente abzüglich des Rentenfreibetrags und eventueller weiterer Abzüge (wie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) unterhalb dieser Grenze liegt, fallen keine Steuern an.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass auch andere Einkünfte – wie Mieteinnahmen, Betriebsrenten oder Einkünfte aus Kapitalvermögen – zum zu versteuernden Einkommen hinzuzählen. Wenn Sie also neben Ihrer gesetzlichen Rente weitere Einkünfte haben, steigen die Chancen, dass Sie steuerpflichtig werden.
Für welche Einkommen gilt die Rentensteuer?
Die Rentenbesteuerung betrifft nicht nur die klassische gesetzliche Altersrente. Auch andere Rentenarten fallen unter diese Regelung, darunter:
- Erwerbsminderungsrenten
- Hinterbliebenenrenten (Witwen- und Waisenrenten)
- Rürup-Renten (Basisrenten)
- Renten aus berufsständischen Versorgungswerken
Wie bereits oben in der Abgrenzung erklärt, werden andere Vorsorgeformen wie die Riester-Rente oder die Betriebsrente (bAV) voll besteuert, während bei privaten Rentenversicherungen (wie der Sofortrente) nur der Ertragsanteil steuerpflichtig ist.
Steuererklärung für Rentner
Eine der häufigsten Fragen ist: Muss ich als Rentner überhaupt eine Steuererklärung abgeben? Die Antwort lautet: Ja, wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Das Finanzamt fordert in solchen Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf. Das geschieht oft automatisch, da die Rentenversicherungsträger die Rentendaten elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.
Aber auch wenn Sie nicht zur Abgabe verpflichtet sind, kann es sich lohnen, freiwillig eine Steuererklärung einzureichen. Wenn Sie hohe absetzbare Ausgaben haben (z. B. für Handwerkerleistungen, Krankheitskosten oder Spenden), können Sie möglicherweise Steuern zurückerhalten. Es empfiehlt sich, die eigene Situation einmal von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein prüfen zu lassen.
Aktuelle Infos zur Doppelbesteuerung von Renten
Ein viel diskutiertes Thema ist die sogenannte Doppelbesteuerung von Renten. Dies tritt auf, wenn Rentenbeiträge aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt wurden und später in der Auszahlungsphase erneut besteuert werden. Das Bundesverfassungsgericht hat klare Vorgaben gemacht, dass eine solche Doppelbesteuerung vermieden werden muss.
Um dem entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung Anpassungen vorgenommen. Dazu gehört unter anderem der langsamere Anstieg des Besteuerungsanteils (nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr statt bisher 1 Prozentpunkt), der durch das Wachstumschancengesetz rückwirkend ab 2023 beschlossen wurde. Auch der vollständige Abzug der Rentenbeiträge als Sonderausgaben wurde vorgezogen und gilt bereits seit 2023 (statt ursprünglich geplant ab 2025). Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass zukünftige Rentnergenerationen nicht doppelt besteuert werden.
Häufige Fragen zur Rentenbesteuerung (FAQ)
Ab welcher Rente muss ich Steuern zahlen?
Steuern fallen erst an, wenn Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt – 2026 sind das 12.348 € für Alleinstehende. Liegt Ihre Rente darunter, zahlen Sie keine Einkommensteuer.
Wie hoch wird die Rente 2026 versteuert?
Wer 2026 erstmals in Rente geht, muss 84 Prozent der Bruttorente versteuern. Die restlichen 16 Prozent bleiben als Rentenfreibetrag lebenslang steuerfrei.
Ändert sich mein Steuersatz, wenn meine Rente später steigt?
Der Besteuerungsanteil selbst bleibt gleich. Der Rentenfreibetrag wird aber im zweiten vollen Rentenjahr als fester Euro-Betrag festgeschrieben – spätere Rentenerhöhungen werden dann voll versteuert, auch wenn der ursprüngliche Freibetrag-Prozentsatz niedriger war.
Muss ich als Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt oder Sie zusätzliche Einkünfte haben, besteht in der Regel eine Abgabepflicht. Liegt Ihr Einkommen darunter, können Sie eine Befreiung beim Finanzamt beantragen.
Wird meine Betriebsrente genauso besteuert wie die gesetzliche Rente?
Nein. Betriebsrenten und Riester-Renten werden unabhängig vom Renteneintrittsjahr zu 100 Prozent nachgelagert besteuert, ohne die ansteigende Tabelle der gesetzlichen Rente.
Was ist der Unterschied zwischen Besteuerungsanteil und Ertragsanteil?
Der Besteuerungsanteil gilt für die gesetzliche Rente und die Rürup-Rente und richtet sich nach dem Renteneintrittsjahr. Der Ertragsanteil gilt für private Rentenversicherungen wie die Sofortrente und richtet sich nach dem Alter bei Rentenbeginn – er ist in der Regel deutlich niedriger.
Ab wann ist die Rente zu 100 Prozent steuerpflichtig?
Ab dem Renteneintrittsjahr 2058 beträgt der Besteuerungsanteil 100 Prozent. Wer ab diesem Jahr in Rente geht, versteuert die volle Bruttorente.
Werden auch Krankenversicherungsbeiträge von der Rente abgezogen?
Ja, gesetzlich krankenversicherte Rentner zahlen zusätzlich zur Einkommensteuer einen Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung, der direkt von der Bruttorente abgezogen wird.
Fachlich geprüft und mit Primärquellen belegt
Die steuerlichen Angaben und Rechenbeispiele in diesem Ratgeber basieren auf den folgenden gesetzlichen Grundlagen und amtlichen Quellen (Stand: 2026):
- Alterseinkünftegesetz (AltEinkG), in Kraft seit 01.01.2005
- Wachstumschancengesetz (Anpassung des Anstiegs beim Besteuerungsanteil seit 2023)
- Einkommensteuergesetz (EStG): § 32a (Einkommensteuertarif, Grundfreibetrag 2026: 12.348 €)
- Einkommensteuergesetz (EStG): § 22 (Ertragsanteil bei Leibrenten)
- Publikationen der Deutschen Rentenversicherung und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
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