FAQs

Häufig gestellte Fragen


Die Höhe der Investitionen hängt von Ihrer aktuellen finanziellen Situation, Ihren zukünftigen Bedürfnissen und Ihrem Ruhestandsziel ab. Eine allgemeine Faustregel ist, mindestens 10-15% Ihres Einkommens für die Altersvorsorge zu sparen und zu investieren.
Der steuerpflichtige Anteil der Rente hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Für Renten, die 2005 begonnen haben, beträgt dieser Anteil 50%. Für jeden neuen Rentnerjahrgang steigt dieser Anteil, bis er für Renten, die ab 2040 beginnen, 100% erreicht.
Wir nutzen die Vergleichssoftware für Versicherungsmakler des unabhängigen Analysehauses MORGEN & MORGEN.
Die Höhe der Sofortrente hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem eingezahlten Einmalbeitrag, dem Alter und Geschlecht des Versicherten bei Vertragsabschluss, dem aktuellen Zinsniveau und den Konditionen des jeweiligen Anbieters.
Die Höhe Ihrer Sofortrente wird basierend auf Ihrer Einmalzahlung, Ihrem Alter, Geschlecht und den aktuellen Zinssätzen berechnet. Der Sofortrente Rechner der Allianz berücksichtigt all diese Faktoren, um eine genaue Berechnung zu liefern.

Eine Abfindung ist voll einkommensteuerpflichtig, aber in der Regel sozialversicherungsfrei. Zur Milderung der Steuerprogression kann die sogenannte Fünftelregelung angewendet werden. Sie verteilt die Steuerlast rechnerisch auf fünf Jahre und senkt dadurch häufig die Gesamtsteuer. Wichtig: Die steuerliche Entlastung wirkt heute meist erst über die Steuererklärung, nicht zwingend direkt bei der Auszahlung.

Der Grundfreibetrag ist der Betrag, bis zu dem kein Einkommensteuer gezahlt werden muss. Liegt Ihr Gesamteinkommen unter diesem Betrag, sind Sie von der Einkommensteuer befreit.
Die Wahl des Fonds beeinflusst die Rendite und das Risiko Ihres Entnahmeplans. Ein breit gestreutes Portfolio, wie es beispielsweise ein Weltaktienindex bietet, kann dabei helfen, das Risiko zu verteilen.
Unser Rechner nutzt offiziell festgelegte Ertragsanteile gemäß § 22 EStG. Dadurch erhalten Sie eine exakte Schätzung Ihrer Steuerlast – so realistisch wie in Ihrer Steuererklärung.

Nein. Die Abfindung selbst wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Allerdings kann es zu einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen kommen, wenn das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde (z. B. Aufhebungsvertrag) und kein wichtiger Grund vorliegt. In dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, und die Gesamtdauer des Anspruchs verkürzt sich.