Rentensteuer

Wenn Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und diese nicht fristgerecht einreichen, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen und die Steuer schätzen.
Ja, Rentner können Werbungskosten geltend machen. Wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden, wird automatisch ein Pauschbetrag von 102 Euro angesetzt.
Der Grundfreibetrag ist der Betrag, bis zu dem kein Einkommensteuer gezahlt werden muss. Liegt Ihr Gesamteinkommen unter diesem Betrag, sind Sie von der Einkommensteuer befreit.
Ja, Auszahlungen aus privaten Rentenversicherungen sind teilweise steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil hängt vom Alter des Rentenbeziehers bei Rentenbeginn und der Laufzeit des Vertrags ab.
Um eine mögliche Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollten Sie Ihre individuelle steuerliche Situation genau prüfen und gegebenenfalls Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, wenn Sie eine unrechtmäßige Besteuerung vermuten
Von einer Doppelbesteuerung spricht man, wenn sowohl die Beiträge zur Rentenversicherung aus versteuertem Einkommen geleistet als auch die Rentenauszahlungen besteuert werden. Dies ist rechtlich nicht zulässig, wenn es zu einer tatsächlichen Doppelbelastung kommt.
Ja, Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung können als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Ja, Betriebsrenten und andere Formen der betrieblichen Altersvorsorge sind ebenfalls steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil kann je nach Art der Vorsorge variieren.
Der steuerpflichtige Anteil der Rente hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Für Renten, die 2005 begonnen haben, beträgt dieser Anteil 50%. Für jeden neuen Rentnerjahrgang steigt dieser Anteil, bis er für Renten, die ab 2040 beginnen, 100% erreicht.
Nicht jeder Rentner muss eine Steuererklärung abgeben. Eine Pflicht besteht, wenn das Gesamteinkommen den Grundfreibetrag überschreitet oder das Finanzamt dazu auffordert.