FAQs

Häufig gestellte Fragen


Ja – Sie können Ihren voraussichtlichen Durchschnittssteuersatz eingeben (z. B. 25 %). So erhalten Sie eine realistische Einschätzung Ihrer individuellen Steuerlast.
Das hängt vom jeweiligen Vertrag und Anbieter ab. In der Regel sind nach Vertragsabschluss und Zahlung des Einmalbeitrags keine Änderungen mehr möglich. Es gibt jedoch einige Anbieter, die unter bestimmten Umständen Anpassungen zulassen
Ja, Rentner können Werbungskosten geltend machen. Wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden, wird automatisch ein Pauschbetrag von 102 Euro angesetzt.
Ja, die Sofortrente ist unabhängig von der gesetzlichen Rente. Sie kann als zusätzliche Altersvorsorge abgeschlossen werden, um die Renteneinkünfte aufzustocken und den Lebensstandard im Alter zu sichern.
Ja, Entnahmepläne sind flexibel und können an Ihre finanziellen Bedürfnisse und Marktentwicklungen angepasst werden. Bei Bedarf können Sie die Entnahmerate erhöhen oder verringern.
Ja, die Beiträge zur Pflegerentenversicherung können als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Dies bietet einen zusätzlichen finanziellen Anreiz für den Abschluss einer solchen Versicherung.
Ja, viele Sofortrentenverträge bieten die Möglichkeit einer Hinterbliebenenrente an. Das bedeutet, dass im Todesfall des Versicherten die Rente an den Ehepartner oder andere festgelegte Personen weitergezahlt wird. Die genauen Konditionen und Dauer der Hinterbliebenenrente können je nach Vertrag und Anbieter variieren.
Ja, auch im Ausland lebende Rentner können steuerpflichtig sein, abhängig vom Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Wohnsitzland.
Nicht jeder Rentner muss eine Steuererklärung abgeben. Eine Pflicht besteht, wenn das Gesamteinkommen den Grundfreibetrag überschreitet oder das Finanzamt dazu auffordert.
Ja, Betriebsrenten und andere Formen der betrieblichen Altersvorsorge sind ebenfalls steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil kann je nach Art der Vorsorge variieren.