Sofortrente Steuer – Er­tragsanteilsbesteuerung

Sofortrente Steuer – Er­tragsanteilsbesteuerung

Die Sofortrente gehört zu den sonstigen Einkünften  nach § 22 EStG (Einkommenssteu­ergesetz). So spricht man bei der Sofort beginnenden Rentenversicherung  von der soge­nannten Er­tragsanteilsbesteuerung. Der Ertragsanteil ist der Prozentsatz der Renten­leistung inkl. der Gewinn­anteile, der zur Besteuerung herangezogen wird. Die Höhe dieses Prozentsatzes richtet sich nach dem Alter des Rentenberechtig­ten und bleibt für die Dauer des Rentenbezugs unver­ändert.

Wie wird die Sofortrente versteuert?

Alter 60 61 62 63 64 65 66 67 68
Ertragsanteil 22% 22% 21% 20% 19% 18% 17% 16% 15%

(Ertragsanteil für lebenslange Renten nach EStG § 22 Abs. 1a)

Folgendes Rechenbeispiel verdeutlicht die Ertragsanteilsbesteuerung: die monat­liche Rente beträgt EUR 550,00. Davon werden 18% zur Steuer ange­setzt, was bedeutet, dass von EUR 550,00 nur EUR 99,00 zur Steuer veranlagt werden.

Steuermindernd abziehbare Beträge:

  • ein Grundfreibetrag in Höhe von 8.004 EUR für Ledige bzw. 16.008 EUR für Verheiratete
  • ein Werbekostenpauschbetrag in Höhe von 102 für jeden Rentenbezieher
  • ein Sonderausgabenpauschbetrag in Höhe von 36 EUR für jeden Rentenbezie­her.

Bei der sofort beginnenden Rente profitieren Sie von einer geringen Besteuerung der mo­natlichen Rente. Die Ermittlung des Er­trags­anteils für „abgekürzte Leibrenten“ richtet sich nach der voraus­sichtlichen Dauer der befristeten Rentenzahlung. Zeitrenten sind nach derzeitiger Rechtsprechung als wieder­kehrende Bezüge voll zu ver­steuern. Beiträge zur Sofort Rentenversicherung können nicht als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG steuerlich geltend gemacht werden. Einmalige Kapitalleistungen im Todesfall der versicherten Person sind einkom­mensteuerfrei, unterliegen jedoch grundsätzlich der Erbschaftssteuer. Hinterbliebenenrenten – Zusatzversicherungen (PartnerRente) sind als lebens­lange Leibren­ten ebenfalls mit dem Ertragsanteil EStG zu versteuern.

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